Satzung des Ortsvereins
Satzung des Ortsvereins Herzberg am Harz der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (SPD)
§ 1 Name, Sitz, Gliederung des Ortsvereins
Der Ortsverein Herzberg am Harz der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands umfasst das Gebiet der Stadt Herzberg am Harz. Er führt den Namen "Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD), Ortsverein Herzberg am Harz". Sein Sitz ist Herzberg am Harz.
§ 2 Organe des Vereins:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 3 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins.
2. In den ersten drei Monaten des Kalenderjahres ist vom Ortsvereinsvorstand eine
Jahreshauptversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein begründeter Antrag von fünfzehn (10%?) Mitgliedern gestellt wird. Der Termin muss den Mitgliedern sieben Tage vorher schriftlich per Brief oder Email unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mitgeteilt werden. Anträge zu Mitgliederversammlungen sind schriftlich per Brief oder Email an den Vorstand zu richten.
3. a. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
Wahl des Vorstandes für zwei Jahre;
Wahl der zwei Revisoren für zwei Jahre;
Wahl von Delegierten zu Organen höherer Parteigliederungen für zwei Jahre, sofern nicht die Wahlgesetze etwas Anderes bestimmen.
Entlastung des Vorstandes.
b. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Ratsfraktion und der im Ortsverein
bestehenden Arbeitsgemeinschaften; Wahl der Kandidaten/ Kandidatinnen für öffentliche Wahlen, soweit die Wahlgesetze nicht anderes bestimmen; Beschlussfassung über eingegangene Anträge; Meinungsbildung und Beschlussfassung über alle das Parteileben berührenden grundsätzlichen Fragen; Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Ortsvereins; Förderung der Rats- und
Kreistagsarbeit; Förderung der sozialdemokratischen Jugendarbeit, der Bildungsarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Der Ortsvereinsvorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
drei drei stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
dem Schriftführer/in
Die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
Die Quotierungsbeschlüsse sind zu berücksichtigen.
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Ortsvereinsvorstandes teil:
Die/Der Vorsitzende/r der Stadtratsfraktion
der/die Bürgermeister/in ggf. Ortsvorsteher/in (soweit Mitglied der SPD) oder
die Fraktionsvorsitzenden der Ortsratsfraktionen
oder
ein Vertreter des Ortsteils, der für zwei Jahre von den Mitgliedern des
Ortsteils gewählt wird.
die Leiter der Arbeitsgemeinschaften des Ortsvereins
weitere Teilnehmer auf Einladung des Vorstandes.
2. Dem Ortsvereinsvorstand obliegt die Leitung des Ortsvereins. Der/die erste Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter den Ortsverein gemäß § 26 Abs. 2 BGB.
Zu den weiteren Aufgaben gehören:
Förderung der politischen Meinungsbildung;
Entscheidungen über die Aufnahme von Mitgliedern;
Beschlussfassung über Ausgaben;
Förderung der Arbeit und Arbeitsgemeinschaften;
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen, von
Werbemaßnahmen und zentralen Veranstaltungen Vorbereitung öffentlicher
Wahlen;
Vorschläge von Kandidaten/Kandidatinnen für öffentliche Wahlen und
Maßnahmen, die sich in Zusammenhang mit öffentlichen Wahlen ergeben;
Durchführung der Wahlkämpfe;
Mitarbeit in der Ratsfraktion.
Mitgliederbetreuung
Der Ortsvereinsvorstand legt jährlich Zahlungsbudgets für die Ortsteile fest. Das Budget soll dem Beitragsaufkommen des Ortsteils entsprechen.
Der Vorstand tagt parteiöffentlich. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen per email.
3. Der Ortsvereinsvorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand bilden und ihm
Befugnisse übertragen. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, seinen drei Stellvertretern und dem/der Kassierer/in.
§ 5 Revisoren
1. Die Revisoren werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist mit der Einschränkung zulässig, dass mindestens ein Revisor neu gewählt wird, und ein Revisor nicht länger als sechs Jahre die Funktion innehatte. Die Revisoren können unvermutete Kassenprüfungen durchführen.
§ 6 Schlussbestimmungen
1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
2. Änderung der Satzung
Die Satzung kann in einer Mitgliederversammlung geändert werden.
Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden.
3. Im Übrigen gelten das Organisationsstatut, die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, das Statut des Bezirks Hannover der SPD und die kommunalpolitischen Richtlinien des SPD-Unterbezirks Göttingen.
Satzung des Ortsvereins Herzberg am Harz der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands (SPD).
4. Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden die Abteilungen aufgelöst. Die Abteilungskassen werden in die Ortsvereinskasse eingegliedert. Die Endbestände gehen in die Zahlungsbudgets über.
5. Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.
Herzberg am Harz, den 12.02.2025
Der Vorstand des SPD-Ortsvereins Herzberg am Harz